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Nette Leute GmbHCalauer Straße 1103229 Luckaitztal

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Diese Webseite ist ein Angebot der Nette Leute GmbH

Nette Leute GmbH
Calauer Straße 11
03229 Luckaitztal

office@netteleute.org
Vertreten durch ihren Geschäftsführer: Stefan Pelzer
Anschrift wie oben.

AGB

Please note: english translations of this website are for convenience only.
Our terms of service are in german. Please use a translation service of your choice for better understanding.

 

Anmerkung: Zur Erleichterung der Lesbarkeit von vertraglichen Texten verzichten wir in unseren AGB auf die Verwendung gegenderter Sprachformen und nutzen die im BGB genannten Begrifflichkeiten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 20.03.2023)

Zwischen der Reiseveranstalterin Nette Leute GmbH (Calauer Straße 11, 03329 Luckaitztal, vertreten durch Stefan Pelzer, Amtsgericht Cottbus, HRB 16165 CB) – im Folgenden NL/Wir genannt – und dem Reisenden werden die nachfolgenden AGB vereinbart:

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Reisende der Reiseveranstalterin NL den Abschluss eines Reisevertrages auf Basis der Internetausschreibung an. Die Anmeldung muss per Internetbuchung erfolgen. Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit angemeldeten Reisenden, für deren Vertragsverpflichtung der anmeldende Reisende wie auch für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Anmeldende ist für die Weitergabe der Informationen an seine Mitreisenden verantwortlich. Bei elektronischen Buchungen bestätigt NL den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Annahme durch NL, d.h. durch E-Mail-Versand der Reisebestätigung zustande.

1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Veranstalterin vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende die Annahme erklärt. Die Zustimmung kann durch schlüssige oder ausdrückliche Erklärung erfolgen, wie z.B. der Anzahlung, Komplettzahlung oder Reiseantritt.

1.3 Liegen dem Bucher die Reisebedingungen der Veranstalterin bei der schriftlichen Buchung per E-Mail, Fax oder per Brief nicht vor, so werden diese mit der Reisebestätigung zugesandt und gemäß der Regelung in Punkt 1 Bestandteil des Reisevertrages.

1.4 Bei Buchungen auf Anfrage kann die Überprüfung der Verfügbarkeit bis zu 7 Werktage in Anspruch nehmen. Der Reisende bleibt für diesen Zeitraum an sein Angebot gebunden.

1.5 Bei Druck- oder Rechenfehlern in der Reisebestätigung bleibt NL deren Korrektur sowie die Anfechtung des Reisevertrages vorbehalten. Die in der Reiseausschreibung bzw. im Internet enthaltenen Angaben sind für die Reiseveranstalterin bindend. NL behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Internetangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

2. Bezahlung und Insolvenz

2.1 Mit dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung gemäß dem Preis des Reservierungstickets pro Person, fällig. Die Anzahlung beträgt 30% des Gesamtpreises. Der Restbetrag ist bis 8 Wochen vor Reiseantritt fällig. Erfolgt die Buchung nach dem 30.11.2023 ist die Anzahlung sofort fällig und die Restzahlung innerhalb von 4 Wochen.

2.2 Gehen Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten bis Reisebeginn ein, besteht kein Anspruch auf die Reiseleistungen. NL ist berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Punkt 5 zu belasten.

2.3 Alle Ansprüche seitens NL werden geltend gemacht.

2.4 Die NL behält sich vor, im Falle der nicht geleisteten Restzahlung den Reisenden zur erneuten Zahlung aufzufordern. In diesem Fall entstehen Mahnungskosten iHv. 9 Euro.

3. Leistungen, Änderungsvorbehalt

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung unseres Internetangebotes / Reiseausschreibungen und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Abänderungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Reiseveranstalterin behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Internetangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Im Internet angebotene Spezial-Angebote sind nur zeitweise zu diesen Konditionen buchbar. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, wird sich NL um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, falls diese nicht unerheblich sind. Transfers mit dem PKW von NL vor Ort sind nicht Bestandteil der Reiseleistungen.

3.2 Bei den angegebenen Skipasspreisen handelt es sich um Einzelverkaufspreise zur Orientierung beim individuellen Kauf.

4. Leistungsänderungen und AGB-Änderungsvorbehalt

4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss notwendige, andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. NL hat den Reisenden hierüber auf einem Datenträger (z.B. E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie die Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

4.2 Die Nichtdurchführung von Einzelleistungen (z.B. Kurse aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl) führt nicht zu einer Aufhebung des Reisevertrages. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Kosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Preisänderungen dürfen nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn durchgeführt werden. Im Falle einer Erhöhung wird NL den Reisenden unverzüglich in Kenntnis setzen.

4.3 Wird eine Mindestteilnehmerzahl von 100 Personen bei einer Reise mit Programm bzw. Gruppenreisen-Konzept bis zwei Wochen vor Reiseantritt nicht erreicht, so behält sich NL eine Absage oder eine Änderung auf das Individual-Reisekonzept vor. NL ist verpflichtet, dies dem Reisenden unverzüglich mitzuteilen bzw. eingesparte Kosten (i.d.R. 20€ p.P.) weiterzugeben.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Nach- und Umbuchungen und Ersatzpersonen.

5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. In eurem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei NL. Als Reisebeginn zählt der Tag der Anreise und nicht der Tag der ersten Übernachtung. Der Reisepreis errechnet sich aus dem Anzahlungsbetrag zuzüglich des Restbetrags und etwaigen Zusatzleistungen.

Grundsätzlich wird die Anzahlung iHv. 30% nicht erstattet.

Ferner gelten die folgenden Rücktrittsgebühren:

Bis 8 Wochen vor Reisebeginn 30%,

Bis 30 Tage vor Reisebeginn 40%,

30 bis 7 Tage vor Reisebeginn 70%,

6 bis 1 Tag vor Reisebeginn 90 %,

unangekündigter Nichtantritt 90 % des Reisepreises.

5.2 NL kann vom Reisenden gemäß § 651h Abs. 1 S.2 BGB den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen, der dem Reisepreis abzüglich gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistungen entspricht.

5.3 Treten aus einer Gruppe eine oder mehrere Personen zurück, so dass die Wohneinheit (z.B. Doppelzimmer, Appartement) durch die verbliebenen Personen weiterhin belegt wird, werden die Rücktrittskosten in der Regel nicht nach den Stornogebühren nach 5.1., sondern nach dem tatsächlichen Schaden nach Punkt 5.2 berechnet (unabhängig vom Rücktrittszeitpunkt).

5.4 Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass der Reisende die Reise aus Gründen, die NL nicht zu vertreten hat, nicht antritt, z.B. nicht rechtzeitig am Abfahrtsort ist.

5.5 Bis einen Tag vor Reiseantritt kann sich der Reisende durch einen Dritten ersetzen lassen (Schriftform). Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende NL gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.6 Für die Änderungen/Stornierungen von Einzel-/Zusatzleistungen fallen bis 1 Monat vor Reisebeginn immer 10 € Bearbeitungsgebühren pro Rechnungsänderung an. Danach fallen die unter 5.1 genannten Stornopauschalen an. Vor Ort ist keine Stornierung dieser Zusatzleistungen gegen Rückerstattung möglich. Die Stornierungskosten für durch NL zugebuchte Leistungen können ggfs. höher sein.

5.7 Nachbuchungen von Einzelleistungen der Einzel-/Zusatzleistungen sind bis 1 Woche vor Reisebeginn möglich.

6. Rücktritt durch die Reiseveranstalterin

Die Veranstalterin NL ist berechtigt vom Reisevertrag in folgenden Fällen zurückzutreten, wenn

6.1 der Reisende trotz vorheriger, mündlicher Abmahnung seitens des NL oder ihres Erfüllungsgehilfens die Reiseveranstaltung und die damit verbundene Leistungen auch bezugnehmend auf die anderen Reisenden erheblich stört, sich vertragswidrig verhält oder ein Festhalten am Vertrag hinsichtlich der Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB nicht mehr zuzumuten ist. In allen Fällen erfolgt eine Kostenerstattung nur in der Höhe der ersparten Aufwendungen. Die von der NL eingesetzten Reiseleiter und Erfüllungsgehilfen sind bevollmächtigt die Interessen der NL als Reiseveranstalterin wahrzunehmen.

6.2 die Mindestteilnehmerzahl von 100 Reisenden nicht erreicht wird. Dabei erfolgt der Rücktritt bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen nach spätestens 20 Tagen, bei einer Reisedauer von zwei bis sechs Tagen spätestens nach sieben Tagen und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen höchstens innerhalb von 48 Stunden vor Reisebeginn.

6.3 NL ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführbarkeit der Reise, also bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, die NL an der Erfüllung des Vertrags hindern, in Kenntnis zu setzen. NL zahlt unverzüglich, innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den vereinbarten Reisepreis zurück.

7. Haftung, Haftungsbeschränkung

Die NL haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen.

7.1 Die NL haftet für Schäden, die nicht Körperschäden sind, soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder soweit die NL für den einen Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2 Weitergehend ist die vertragliche Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gelten pro Reisenden und Reise. Wir empfehlen zusätzlich den Abschluss geeigneter Reiseunfall- und Reisegepäckversicherungen.

7.3 Die NL haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden von Leistungen, die im Zusammenhang mit Fremdleistungen (Bspw. externe Skilehrgänge, Betrieb der Skilifte, etc.) vermittelt werden.

7.4 Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten liegt im selbstverantwortlichen Haftungskreis des Reisenden.

7.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen NL ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

7.6 Das Leihmaterial ist nicht gegen Bruch oder Diebstahl versichert. Wir empfehlen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

7.7 Der Reisende ist selbst verpflichtet, die ordnungsgemäße Einstellung des Gepäcks in den Reisebus sicherzustellen und zu überwachen. Ihn trifft im Falle des Gepäckverlustes die Beweislast.

7.8 NL haftet, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von NL ursächlich geworden sind.

7.9 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vereinbarte Reiseleistung durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden kann. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden Corona-typischen Symptomen die Reiseleitung oder andere Erfüllungsgehilfen unverzüglich zu verständigen.

8. Gewährleistung

8.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe durch Beseitigung des Reisemangels verlangen. NL kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistungen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. NL kann auch durch eine gleichwertige angemessene Ersatzleistung Abhilfe schaffen.

8.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag von der Reiseveranstalterin zu ersetzen.

8.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet NL innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, uns erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet NL den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. Wird der Vertrag gekündigt, so behält die Reiseveranstalterin hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

8.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Der Reisende kann mithin keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Reisemangel

8.4.1 vom Reisenden verschuldet ist

8.4.2 von einem Dritten verschuldet ist, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Reisevertrag umfassten Reiseleistung beteiligt ist, und wenn er für die Reiseveranstalterin nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war, oder

8.4.3 durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

9. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist bei auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet, unverzüglich den Reisemangel bei der örtlichen NL Reiseleitung bzw. bei NL in Berlin, wenn keine Reiseleitung vor Ort ist, anzuzeigen. NL kann die Abhilfe ablehnen, wenn sie einen außerordentlichen Aufwand erfordert. NL kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass NL eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Wenn in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige NL nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende dann nicht berechtigt, eine Minderung oder Schadensersatz zu verlangen. Diese Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung hat der Reisende bis zwei Jahre nach Beendigung der Reise gegenüber NL schriftlich zu erklären. NL empfiehlt die Schriftform. Reiseleiter und Leistungsträger sind nur bevollmächtigt, Reisemängel zur Kenntnis zu nehmen, nicht Ansprüche anzuerkennen.

10. Versicherungen

Jeder Reisende ist für seinen Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Es wird empfohlen, vor Reiseantritt eine Haftpflicht-, Unfall-, Auslandskranken-, Materialbruch und Diebstahl-, Reiserücktritts- und eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.

11. Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften

11.1. Die Reiseveranstalterin steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

11.2 NL haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.

11.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch WM bedingt sind.

11.4. Für die Einreise in die Schweiz gelten unterschiedliche Regeln, grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen von EU-/EFTA-Ländern und Nicht-Angehörigen unterschieden. Zuständig ist das Staatssekretariat für Migration.

EU/EFTA-Angehörige bzw. -Angehöriger und Besitzer eines gültigen und anerkannten Ausweises (Identitätskarte oder Reisepasses) benötigen kein Visum für die Einreise in die Schweiz. Sie dürfen in die Schweiz einreisen, wenn Sie nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben oder Sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten darstellen, oder Sie sind nicht zu einer Landesverweisung verurteilt worden.

Visumpflichtige Drittstaatsangehörige (Nicht-EU, Island, Norwegen) müssen folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: Sie sind im Besitz eines anerkannten Reisedokuments, das mindestens drei Monate über die geplante Aufenthaltsdauer hinaus gültig ist und vor weniger als zehn Jahren ausgestellt wurde. Sie sind im Besitz eines gültigen Visums C (Schengen-Visum) oder D (nationales Visum), sofern sie nicht über einen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates verfügen (Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel). Wenn sie über einen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates (Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel) oder ein gültiges Visum D (nationales Visum) verfügen, muss das Reisedokument anerkannt und zum Zeitpunkt der Einreise und während des geplanten Aufenthalts in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Staat noch gültig sein. Sie belegen den Zweck und die Umstände des Aufenthalts in der Schweiz und/oder dem (den) zu besuchendem Staate(n). Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in ein Drittland, oder sind in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Sie sind nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten dar. Sie sind nicht zu einer Landesverweisung verurteilt worden.

12. Teilnehmerkreis

Teilnahmeberechtigt bei Gruppenreisen ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die nötige Toleranz für eine Gruppenfahrt aufweist. Minderjährige sind bei Gruppenreisen nur in Absprache und nach Bestätigung durch NL teilnahmeberechtigt und nur dann, wenn eine dritte Person die Aufsichtspflicht übernimmt.

13. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Reisebedingungen haben nicht die Unwirksamkeit anderer Vertragsvereinbarungen bzw. des Reisevertrages zur Folge.

13.2 Der Reisende kann NL nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Aktivklagen der Reiseveranstalterin ist der Wohnsitz des Beklagten, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters -Luckaitztal- maßgeblich.

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